STATUTEN
Vereinigung
Österreichischer
Önologen und Weinforscher
(VÖstÖF)
P. A. Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt
für Wein- und Obstbau
Wiener Straße 74,
A-3400 Klosterneuburg
Statuten der Vereinigung
Österreichischer Önologen und Weinforscher (VÖstÖF)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: Vereinigung Österreichischer Önologen und Weinforscher (VÖstÖF)
2. Der Verein hat seinen Sitz in Klosterneuburg und erstreckt seine
Tätigkeit auf ganz Österreich. Der Vereinigung ist berechtigt auch Mitglieder aus anderen Staaten aufzunehmen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 Aufgaben und Ziele
1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, ist die Vertretung der Absolventen der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg, die eine zusätzliche mindestens zweijährige Ausbildung (z.B. Universität, Fachhochschule, Pädagogische Akademie, Abitur an einer AHS) erfolgreich abgeschlossen haben bzw. eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Praxis in der Weinbranche aufweisen. Des Weiteren vertritt der Verein die Absolventen einer postsekundären Ausbildung im Bereich Weinbau und Weinwirtschaft (Önologie) in Österreich (z.B. Bakkalaureat) sowie führende Persönlichkeiten im Bereich der österreichischen Weinforschung.
2. Der Verein steht in enger personeller und fachlicher Verbindungen mit dem Verband Klosterneuburger Önologen und Pomologen. Der Verein setzt sich für die Förderung der allgemeinen, ideellen, fachlichen und wirtschaftlichen Interessen der Ingenieure des Weinbaues (Önologie) ein.
3. Der Verein unterstützt die Einrichtung und Führung einer postsekundären Ausbildung (Bakkalaureat oder Fachhochschullehrgang) für das Berufsfeld Weinbau, welche zusätzlich zur bestehenden HBLA zumindest teilweise am Standort Klosterneuburg errichtet werden soll.
4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und neutral. Des Weiteren ist er gemeinnützig, nicht gewinnorientiert und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mittel zur Erreichung der Vereinsziele
Die Ziele der Vereinstätigkeit sollen insbesondere erreicht werden durch:
- Verstärkung und Förderung der fachlichen Kontakte und des Erfahrungsaus-tausches mit Berufskollegen, Wissenschaft und Lehre im Ausland.
2. Zur Unterstützung seiner Aufgaben kann der Verein Mitglied bei anderen Vereinen oder Einrichtungen werden. Der VÖstÖF ist der offizielle Vertreter Österreichs im Internationalen Önologenverband und eine enge Kooperation mit diesem Verein ist anzustreben.
3. Überprüfung der Berufsfelder der Absolventen der HBLA Klosterneuburg bzw. des postsekundären Studienganges anhand von Bedarfsanalysen.
4. Beratende Tätigkeit bei der Erstellung eines Anrechnungs- und Nachqualifikationskonzeptes für Absolventen der Höheren Bundeslehranstalt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg.
5. Nachwuchsförderung durch Unterstützung der Auszubildenden und Studenten
6. Unterstützung von wissenschaftlichen Arbeiten im gesamten Bereich des Weinbaues, der Önologie und Weinwirtschaft
7. Vergabe von Prämierungen und Preisen
8. Übernahme von Forschungs- und Arbeitsaufträgen sowie Begutachtung
9. Abhaltung von Weinkostveranstaltungen
10. Die zur Erreichung der Ziele erforderlichen Mittel finanzieller Art werden ins-besondere durch Mitgliedsbeiträge, Beiträge des Bundes und der Länder, Spenden, Subventionen und Stiftungen sowie Vereinsveranstaltungen aufgebracht.
11. Der Verein VÖstÖF lukriert Drittgelder vor allem von Bund, Land, Gemeinden und der Europäischen Gemeinschaft um damit sich bei Ausschreibungen von Projekten als Projektwerber beteiligen zu können die sich mit Grundlagenforschung beschäftigt (Grundlagenforschung). Die Ergebnisse der Forschung werden der Allgemeinheit zeitnahe zugänglich gemacht und ist von allgemeinem Nutzen. Die Ergebnisse dieser Forschung werden nicht im Interesse einzelner Auftraggeber bestehen (keine Auftragsforschung). Auftragsforschung wird nur ausnahmsweise durchgeführt, wenn die daraus gewonnenen Kenntnisse dazu dienen, die Grundlagenforschung voranzutreiben, deren Ergebnisse abzusichern und auszubauen sowie neue Felder der Grundlagenforschung zu erschließen. Anwendungsorientierte Forschung, die ausschließlich auf die Vermarktung von Erkenntnissen gerichtet ist, wird nicht durchgeführt. Mit den zur Verfügung stehenden Geldmitteln wird die Grundlagenforschung finanziert, Projektmitarbeiter über Werkvertrag oder als Dienstnehmer bezahlt und Anschaffung von Geräten finanziert.
11. Der von den Mitgliedern zu leistende Jahresmitgliedsbeitrag ist bis 1. Juli des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten.
12. Kein Mitglied hat während seiner Zugehörigkeit zum Verein oder nach seinem Ausscheiden Ansprüche auf das Vereinsvermögen, auf die Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Spenden.
13. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember jeden Kalenderjahres
14. Die finanzielle Gebarung des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die ordentliche Mitgliedschaft kann durch positive Erledigung des Antrages vom Vorstand erlangt werden.
- Mitglieder des Verbandes der Klosterneuburger Önologen und Pomologen, die zusätzlich eine mindestens zweijährige Ausbildung (z.B. Pädagogische Akademie, Bakkalaureat, Universität, Fachhochschule, Abitur an einer AHS) absolviert haben bzw. eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Praxis in der Weinbranche aufweisen.
- Absolventen einer postsekundären Ausbildung im Bereich Önologie (z.B. Bakkalaureat oder Fachhochschule)
- Verdiente Persönlichkeiten aus dem Bereich der Weinwirtschaft und Weinforschung in Österreich
- Absolventen der Studienrichtungen Lebensmittel- und Biotechnologie bzw. Landwirtschaft von der Universität für Bodenkultur mit beruflichen Schwerpunkt im Weinbereich
Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.
2. Als außerordentliche Mitglieder können auf Antrag Mitglieder des Verbandes der Klosterneuburger Önologen, die nicht dem §4 Absatz 1 Ziffer 1 entsprechen und Absolventen einer landwirtschaftlichen oder lebensmitteltechnologischen Studienrichtungen ohne weinbaulichen Schwerpunkt aufgenommen werden.
Auch Absolventen weinbaulicher Fachschulen mit mindestens sechsjähriger erfolgreicher Praxis in der Weinbranche können die außerordentliche Mitgliedschaft erringen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens das Doppelte des Betrages für ordentliche Mitglieder.
Sie haben kein Wahlrecht.
3. Natürliche und juristische Personen, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins nach § 2 unterstützen, können auf Antrag als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens das Fünffache des Betrages für ordentliche Mitglieder.
4. Ehrenmitglieder können physische Personen sein, die sich um den Verein
besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung. Die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen entfällt.
5. Studenten einer weinbaulich orientierten Studienrichtung (Bakkalaureat, Fachhochschule oder vergleichbares) können auf Antrag als studentische Mitglieder aufgenommen werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt die Hälfte des Betrages für ordentliche Mitglieder.
Sie haben nur das passive Wahlrecht.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur auf Antrag erfolgen. Über den Ausschlussantrag entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied ist vor der Entscheidung über den Antrag zu unterrichten; ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen die Entscheidung ist innerhalb einer Frist von einem Monat Einspruch zulässig, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet, auf deren Tagesordnung der Antrag zu setzen ist.
4. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft und alle Ansprüche gegen den Verein.
5. Fällige Zahlungsverpflichtungen werden durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht berührt.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht,
- die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen
- Anträge zu stellen und abzustimmen
c) ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben nur das aktive Wahlrecht, außerordentliche Mitglieder haben kein Wahlrecht.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet,
a) die Zwecke des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen,
b) die Statuten gemäß festgesetzter Beiträge fristgerecht zu entrichten, Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 8 Finanzierung der Vereinigung
1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Mitgliedsbeiträge. Über Eingang und Verwendung der Mittel legt der Vorstand der Mitgliederversammlung schriftlich Rechnung
2. Die Höhe der Beiträge für ordentliche Mitglieder setzt die Mitgliederversammlung fest. Die Höhe der Beiträge für außerordentliche (§ 4 Abs.2) und fördernde Mitglieder (§ 4 Abs. 3) errechnen sich laut Statuten.
§ 9 Organe der Vereinigung
Die Organe der Vereinigung sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Rechnungsprüfer
- Sektionen
- Förderungs topf „Weinforschung“
- Das Schiedsgericht
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen, das Bestehen und die Tätigkeit die Vereinigung betreffenden Fragen, soweit nicht die Entscheidung nach Gesetz oder Statuten anderen Organen übertragen ist.
2. Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) die Genehmigung der Tagesordnung der Versammlung sowie Beschlussfassung über alle Fragen, die dem Vereinszweck dienen und die Verwendung der Mittel betreffen,
b) die Genehmigung des Jahresberichtes und der Rechnungslegung des Vorstandes,
c) Entgegennahme der Berichtes der Rechnungsprüfer und die Genehmigung des Haushaltsplanes,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für die Mitglieder,
f) die Wahl der Vorstandsmitglieder und der zwei Rechnungsprüfer,
g) die Wahl der Sektionsobmänner bzw. -obfrauen
h) die Wahl der Gremiumsmitglieder für die Fördertopf „Weinforschung“
i) die Änderung der Statuten,
j) die Entscheidung im Einspruchsverfahren,
k) die Auflösung der Vereinigung,
l) die Beschlussfassung über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern
§ 11 Verfahren der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird durch den Vorstand schriftlich mit Vorschlag der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen
- wenn der Vorstand es für erforderlich erachtet
- wenn es mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.
- wenn die Rechnungsprüfer dies beschlossen haben
In diesem Falle muss sie spätestens vier Wochen nach Antragstellung stattfinden
3. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per e-mail einzureichen. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Vereins.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit ist eine nochmalige Abstimmung vorzunehmen; ergibt sie auch Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
4. Über Statutenänderungen und die Auflösung der Vereinigung dürfen Beschlüsse nur gefasst werden, wenn diese Beratungsgegenstände mit Begründung in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.
5. Beschlüsse zur Änderung der Statuten bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder, wobei keine Mindestzahl anwesender Mitglieder erforderlich ist. Über die Auflösung des Vereins kann eine Mitgliederversammlung nur dann Beschlüsse fassen, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder vertreten ist. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
6. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine
geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn mindestens zwei Mitglieder dies beantragen.
7. Über den Verlauf und die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, in der die Anträge, die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse der Wahlen festzuhalten sind. Die Niederschrift ist von dem Präsidenten und dem Schriftführer zu zeichnen.
§ 12 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Präsidenten
b) dem Geschäftsführer und seinem Stellvertreter
c) dem Kassier und seinem Stellvertreter
d) dem Schriftführer und seinem Stellvertreter
e) dem Präsidenten des Verbandes der Klosterneuburger Önologen und Pomologen oder einem von ihm ernannten Stellvertreter.
f) dem Vorstand der Abteilung Wein- und Obstbau der Universität für Bodenkultur, Wien oder einem von ihm ernannten Stellvertreter.
g) dem Direktor der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau, Klosterneuburg oder einem von ihm ernannten Stellvertreter.
2. Die Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme von §12 Abs 1e, werden für vier Jahre
von der Mitgliederversammlung gewählt und sind ehrenamtlich tätig. Es können lediglich ordentliche Mitglieder in den Vorstand gewählt werden. Wiederwahlen sind zulässig. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung für seine Tätigkeit verantwortlich.
3. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jeweils bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsdauer aus, so nimmt bis zur nächste ordentliche Mitgliederversammlung der Stellvertreter die Funktion.
4. Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Er vertritt den Verein nach
außen, insbesondere gegenüber Behörden und dritten Personen. Sein Stellvertreter ist der Geschäftsführer.
5. Aufgaben des Präsidenten sind:
a) den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,
b) den Verein nach Maßgabe der Statuten und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu leiten,
c) den Vorstand und die Mitgliederversammlung einzuberufen und in diesen
Organen den Vorsitz zu führen.
6. Der Geschäftsführer unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte des Vereins und ist für die Gestaltung der Homepage zuständig.
7. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich.
8. Der Schriftführer ist für den Schriftverkehr, die Archivierung der Schriftstücke und
die Protokollierung bei Versammlungen zuständig. Falls eine Verbandszeitschrift herausgegeben wird, hat er die redaktionelle Arbeit zu übernehmen und für Beiträge zu sorgen. In diesem Fall ist eine finanzielle Abgeltung der Aufgaben möglich.
9. Der Vorstand kann Aufgaben delegieren.
10. Der Vorstand beschließt, soweit es die Statuten nicht anders bestimmen, mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Präsident und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglied anwesend sind.
§ 13 Rechnungsprüfer
1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die
Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung
über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
§ 14 Schiedsgericht
- Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach §§ 577 ff ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand ein ordentliches Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig.
§ 15 Sektionen
1 Zur Erfüllung von Spezialaufgaben können Sektionen (Weinbau, Bioweinbau, Kellerwirtschaft, Sensorik, Analytik, Wirtschaft-Marketing u.a.) ohne eigene Rechtspersönlichkeit errichtet werden. Die Sektion wird vom Sektionsobmann geführt, der von der Mitgliederversammlung jährlich gewählt wird. Der Sektionsobmann ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung berichtspflichtig und weisungsgebunden.
§ 16 Fördertopf „Weinforschung“
1. Für besondere Aufgaben der Weinforschung wie z.B. die Förderung von Forschungsvorhaben, Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen oder die Unterstützung von Schülern/innen und Studierenden wird eine Fördereinrichtung „Weinforschung“ eingerichtet. Über die Verwendung der finanziellen Mittel entscheidet auf schriftlichen Antrag ein fünfköpfiges Gremium, das mit einfacher Mehrheit entscheidet.
2. Die Mitglieder des Gremiums sind der Mitgliederversammlung berichtspflichtig und werden von der Mitgliederversammlung alljährlich mit einfacher Mehrheit gewählt
§ 17 Auszeichnungen
1. Auf Antrag des Vorstandes bzw. schriftlichen Antrag von 10 Mitgliedern kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit die Auszeichnung von verdienten Mitgliedern der Vereinigung beschließen. Die Auszeichnung kann auf individuelle Art und Weise erfolgen.
§ 18 Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung stattfinden, wenn dies in der Tagungsordnung zeitgerecht angekündigt war, mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und 3/4 der anwesenden Mitglieder den Antrag unterstützten. Falls laut § 11, Abs. 6 eine zusätzliche Mitgliederversammlung einberufen wird, ist diese ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.
3. Über die Verwendung des bei der Auflösung des Vereins verbleibenden Vermögens (Abwicklung) oder bei Wegfall des bisher begünstigten Vereinszweckes beschließt die letzte Mitgliederversammlung zu Gunsten eines, dem Sinne des § 2 entsprechenden Zweckes. Das vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner, wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitglieder privat zu Gute kommen. Nach beschlossener Auflösung hat der Vorstand den Verein zu liquidieren.
§ 19 Schlussbestimmungen
1. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Präsidenten, alle redaktionellen Änderungen dieser Statuten, die von der Bezirkshauptmannschaft und sonstigen zuständigen Stellen verlangt werden, vorzunehmen und etwaige
weitere Erklärungen für den Verein abzugeben.
2. Alle geschlechtsspezifischen Bezeichnungen beziehen sich gleichwertig auf männliche oder weibliche Personen.
Klosterneuburg 13.12.2016